Allgemeine Geschäftsbedingungen



Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Firma REINHARDT & PARTNER

 


§ 1 Geltung der Bedingungen

1.1
Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der REINHARDT & PARTNER erfolgen

ausschliesslich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch

für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal aus-

drücklich vereinbart werden.

1.2
Persönlich, telefonisch oder schriftlich eingehende Aufträge gelten als erteilt. Diese Aufträge sind für REINHARDT & PARTNER verbindlich, wenn sie durch eine

schriftlich erfolgte Auftragsbestätigung angenommen worden sind. So gelten diese Bedingungen schon vor der Entgegennahme einer Ware oder vor Ausführung einer Dienstleistung als angenommen.

Gegenbestätigungen des Käufers oder Auftraggebers unter Hinweis auf seine

Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.

1.3
Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn diese von REINHARDT & PARTNER schriftlich bestätigt wurden.

 

§ 2 Preise

2.1
Soweit nicht anders angegeben, ist REINHARDT & PARTNER an die, in ihren An-geboten, festgelegten Preise bis sieben Tage nach deren Erscheinen oder Be-kanntgabe gebunden. Maßgebend sind jedoch die, in der Auftragsbestätigung ge-nannten, Preise, zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. Zusätzliche Leistungen und Lieferungen werden gesondert berechnet.


2.2
REINHARDT & PARTNER ist berechtigt, eine angemessene Preiserhöhung vorzu-nehmen, wenn nach Vertragsabschluss Änderungen eintreten, die der Auftragge-ber oder Käufer zu verantworten hat.

 

2.3

REINHARDT & PARTNER behält sich vor, bei Überschreitung der vereinbarten Mietdauer von Mietmöbeln durch den Auftaggeber, nach Rückgabe der Mietmöbel, die Dauer der Überschreitungszeit nachzuberechnen.

 

§ 3 Versand

Der Versand von Ware geschieht auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Mit Übergabe an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Lagers gehen Gefahr und Kosten auf den Besteller / Auftraggeber über.

 

§ 4 Liefer- und Leistungszeit

4.1
Liefertermine oder Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart wer-den können, bedürfen der Schriftform.


4.2
Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt oder Ereignissen, die die Lieferung von Waren oder Ausführung einer Dienstleistung wesentlich er-

schweren oder unmöglich machen - hierzu gehören insbesondere Streik, Aussper-

rung, behördliche Anordnungen etc., auch wenn sie bei Lieferanten der Firma REINHARDT & PARTNER, oder deren Unterlieferanten eintreten - hat die Firma REINHARDT & PARTNER auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten.

Solche Probleme berechtigen die Firma REINHARDT & PARTNER die Lieferung bzw. Dienstleistung um die Dauer der Behinderung, zuzüglich einer angemesse-nen Anlaufzeit hinauszuschieben, oder wegen des noch nicht erfüllten Teils einer Lieferung / Dienstleistung, ganz vom Vertrag zurückzutreten.

 

§ 5 Gewährleistungsansprüche
REINHARDT & PARTNER gewährleistet, dass von ihr vertriebene Neu-Produkte frei von Fabrikations- oder Materialmängeln sind. Insofern gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen. Diese beginnen mit dem Lieferdatum bzw. dem Datum der Ausführung einer Dienstleistung. Werden innerhalb der Gewährleistungszeit Be-triebs- oder Wartungsanweisungen der Firma REINHARDT & PARTNER nicht

befolgt, Änderungen an Produkten der Firma REINHARDT & PARTNER eigen-mächtig vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Materialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, entfällt jegliche Gewährleistung, wenn der Auftraggeber / Käufer nicht eine entsprechend substantiierte Behauptung, dass erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, widerlegt. Beanstandungen des gelieferten Messestandes oder Mietmessestandes, der Mö-bel, des Materials und der Verlegedienstleistung sind der Firma REINHARDT & PARTNER unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die Möglichkeit, die Reklamation durch Mitarbeiter der Firma REINHARDT & PARTNER oder von ihr beauftragter Personen, begutachten zu lassen, muß bestätigt und eingeräumt werden. Der Auf-traggeber ist insoweit verpflichtet, die gelieferten Gegenstände nach Anlieferung unverzüglich auf ihre Vollständigkeit, erkennbare Beschädigungen, sonstige Ver-luste oder anderweitige Schäden zu überprüfen und diese der Firma REINHARDT & PARTNER ohne schuldhafte Verzögerung anzuzeigen. Geringfügige, insbeson-dere handelsübliche Abweichungen in Qualität, Farbe, Design, Gewicht oder Ver-arbeitung stellen keinen Reklamationsgrund dar. Für den Erwerb gebrauchter Ma-terialien gilt die Einschränkung, dass für optische Mängel keine Haftung besteht.

 

§ 6 Zahlung und Zahlungsbedingungen

Der Rechnungsbetrag ist zum angegebenen Zahlungsziel fällig und muss spätes-tens an diesem Tag auf einem unserer Konten eingegangen sein, sonst ist eine Auftragsausführung nicht möglich. Ein Skontoabzug bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung zwischen den Parteien. Zahlungen werden stets zur Begleichung der ältesten fälligen Forderung, zuzüglich der darin, unter Umständen, enthaltenen Verzugszinsen, verrechnet. Eine Aufrechnung gegenüber Forderungen der Firma REINHARDT & PARTNER ist nur mit unbestrittenen und rechtskräftig festgestellten Forderungen möglich.


§ 7 Zahlungsverzug

7.1
Ein Zahlungsverzug liegt spätestens dann vor, wenn der im Rechnungsdatum ge-nannte Tag bzw. ein gesondert vereinbartes Netto-Zahlungsziel abgelaufen ist, oh-ne das eine Zahlung erfolgte. Eine in Verzug setzende Mahnung ist daher nicht er-forderlich. Nach Fälligkeit der Forderung ist REINHARDT & PARTNER berechtigt, Verzugszinsen mit 9 % über dem Basiszins der Europäischen Zentralbank, ausge-hend vom jeweiligen Auftragsdatum an, geltend zu machen. Des weiteren ist die Firma REINHARDT & PARTNER berechtigt, einen 20 prozentigen Schaden, aus-gehend vom Nettogesamtpreis, als Verzugsschaden geltend zu machen, es sei denn, der Auftraggeber / Käufer weist einen geringeren, dadurch entstandenen, Schaden nach.


7.2
Vor der völligen Begleichung sämtlicher fälligen Rechnungen, einschliesslich Ver-zugszinsen, ist REINHARDT & PARTNER in keiner Weise zu weiteren Leistungen, auch aus eventuellen anderen Verträgen mit dem Auftraggeber / Käufer verpflichtet.


7.3
Ergibt sich ein Zahlungsverzug bei terminlich vereinbarten Teilzahlungen, werden in jedem Falle 100 % der in Rechnung gestellten Summe noch vor der Lieferung von Material oder Ausführung einer Dienstleistung fällig.


7.4
Kann die Lieferung von Material oder die Ausführung von Dienstleistungen auf Grund eines Zahlungsverzuges nicht ausgeführt werden, kommt dies einer Stornie-rung des Auftrags durch den Auftraggeber gleich und wird, entsprechend den Stor-nierungsbedingungen von REINHARDT & PARTNER, abgerechnet (siehe § 10 dieser AGB).



§ 8 Eigentumsvorbehalt

8.1
Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent etc.), die REINHARDT & PARTNER aus jeglichem Rechtsgrund gegen den Auftraggeber / Käufer jetzt oder künftig zustehen, werden ihr Sicherhei-ten gewährt, die auf Verlangen ihrer Wahl freigegeben werden, soweit deren Wert die offenen Forderungen nachhaltig nicht um mehr als 20 % übersteigen.


8.2
Die gelieferte Ware bleibt bis bis zu ihrer vollständigen Bezahlung Eigentum von REINHARDT & PARTNER.

Der Auftraggeber ist berechtigt, die im Eigentumsvorbehalt von REINHARDT & PARTNER stehenden Materialien und Gegenstände innerhalb des ordnungsge-mässen Geschäftsverkehrs zu verarbeiten und zu nutzen, solange er nicht im Zah-

lungsverzug ist. Verpfändung oder Sicherheitsübereignung von nicht bezahlten Materialien und Gegenständen aus Lieferungen von REINHARDT & PARTNER sind nicht zulässig.

Die aus einem Weiterverkauf des gelieferten Materials oder gelieferter Waren, oder

sonstigem Rechtsgrund entstandenen Forderungen bzgl. des Eigentumvorbehaltes

(einschliesslich sämtlicher Forderungen aus Kontokorrent) tritt der Auftraggeber / Käufer sicherheitshalber in vollem Umfang an REINHARDT & PARTNER ab. Die

Firma REINHARDT & PARTNER ihrerseits ermächtigt den Auftraggeber / Käufer widerruflich, die an sie abgetretenen Forderungen in ihrem Namen einzuziehen. Bei Zugriffen Dritter auf unter Eigentumsvorbehalt von REINHARDT & PARTNER

stehenden Waren oder Materialien werden diese durch den Auftraggeber / Käufer auf den entsprechenden Sachverhalt hingewiesen. Auch ist in diesem Fall die Fir-ma REINHARDT & PARTNER unverzüglich zu benachrichtigen. Bei vertragswidri-gem Verhalten des Auftraggebers / Käufers - insbesondere Zahlungsverzug - ist REINHARDT & PARTNER berechtigt, die von ihr gelieferten Waren oder Materiali-en wieder zurückzunehmen oder gegebenenfalls eine Abtrennung der Herausga-beansprüche des Auftraggebers / Käufers gegenüber Dritten zu verlangen.

Wenn bis zum Termin der Messestand-Übergabe an den Auftraggeber nicht der fäl-lige Zahlungseingang auf einem Konto von REINHARDT & PARTNER gutgeschrie-ben, oder am Tag der Standübergabe in Barzahlung vollständig beglichen wird, ist REINHARDT & PARTNER berechtigt,  den Stand sofort wieder abzubauen und

Möbel sowie Bodenbelag noch vor Messebeginn zu entfernen. Schecks in jeglicher Form werden als Zahlungsmittel nicht akzeptiert. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch die Firma REINHARDT & PARTNER liegt - so-weit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet - kein Rücktritt vom Vertrag vor.


§ 9 Rücktrittsrecht

Vorraussetzung für die Belieferung eines Auftraggebers / Käufers durch die Firma REINHARDT & PARTNER ist dessen zweifelsfreie Kreditwürdigkeit. Werden nach Vertragsabschluss Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers / Käufers über die Höhe der Auftragssumme zweifelhaft erscheinen lassen - insbe-sondere eine erhebliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse, Zahlungs-einstellung, Räumungsverkauf, Geschäftsaufgabe, Konkursantrag, Zwangsvoll-streckungsmassnahmen, Scheck- oder Wechselproteste, Geschäftsauflösung und ähnliche Umstände, oder wenn der Auftraggeber / Käufer Vorräte, Aussenstände o-der gekaufte Ware verpfändet oder als Sicherheit für andere Gläubiger bereitstellt, fällige Rechnungen trotz Mahnung nicht zahlt, zulässige Bankeinzugs- oder Last-schriftaufträge nicht eingelöst werden oder eine Kreditversicherung des Auftragge-bers / Käufers abgelehnt oder gekündigt wird - ist REINHARDT & PARTNER  be-rechtigt, Vorrauszahlungen oder Sicherheiten zu verlangen, oder vom Vetrag zu-rückzutreten. Vereinbarte Lieferfristen gelten ab diesem Zeitpunkt als unterbro-chen.

 

§ 10 Stornierung von Aufträgen durch den Auftraggeber / Käufer

10.1
Bei einem Rücktritt des Auftraggebers / Käufers vom Auftrag, sind der Firma REINHARDT & PARTNER der dadurch entstandene Schaden, sowie alle, durch die Bearbeitung des Auftrags bisher entstandenen, Kosten aus Arbeits- und Ver-waltungsaufwand, für diesen Auftrag georderten Materialien, Montage-, Verlege- und Aufbauteams, sowie Bereitstellungs- und Planungskosten als Stornierungsko-sten nach folgender Zeitstaffelung zu erstatten:


10.2
Tritt der Auftraggeber / Käufer 60 Tage vor Beginn der Messe oder Veranstaltung vom Auftrag zurück, müssen 30 % der Auftragssumme als Stornierungskosten er-stattet werden.


10.3
Tritt der Auftraggeber / Käufer 30 Tage vor Beginn der Messe oder Veranstaltung vom Auftrag zurück, müssen 60 % der Auftragssumme als Stornierungskosten er-stattet werden.


10.4
Tritt der Auftraggeber / Käufer 20 Tage vor Beginn der Messe oder Veranstaltung vom Auftrag zurück, müssen 90 % der Auftragssumme als Stornierungskosten er-stattet werden.


10.5
Tritt der Auftraggeber / Käufer 19 - 1 Tage vor Beginn der Messe oder Veranstal-tung vom Auftrag zurück, müssen 100 % der Auftragssumme als Stornierungsko-sten erstattet werden.


10.6
Die Stornierung muss in jedem Falle schriftlich erfolgen.

10.7
Die Stornierungskosten werden lt. Staffelung mit dem Tag der Stornierung sofort fällig.


§ 11 Erfüllungsort, Gerichtsstand

11.1
Für diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehun-gen zwischen Auftraggeber / Käufer und REINHARDT & PARTNER gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.


11.2
Soweit der Auftraggeber / Käufer Voll- oder Minderkaufmann im Sinne des Han-delsgesetzbuches, und / oder juristische Person des öffentlichen Rechts ist, ist der Stammsitz der Firma REINHARDT & PARTNER ausschliesslicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis mittel- oder unmittelbar ergebenden Strei-tigkeiten. REINHARDT & PARTNER hat jedoch das Recht, auch an einem anderen Gerichtsstand, der in den gesetzlichen Vorschriften geregelt ist, zu klagen. Dies gilt insbesondere für den Gerichtsstand der Messe sowie der besonderen Gerichts-stände der Niederlassung. Unter mehreren denkbaren Gerichtsständen hat die Firma REINHARDT &  PARTNER das ausschliessliche Wahlrecht.



§ 12 Schlussbestimmungen

12.1
Sollte eine Bestimmung in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, oder im Rahmen sonstiger Vereinbarungen, unwirksam sein oder werden, wird davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.


12.2
Es wird darauf hingewiesen, dass Daten der Auftraggeber / Käufer, die den Geschäftsbeziehungen mit der Firma REINHARDT & PARTNER zugrunde liegen oder von Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes von der Fir-ma REINHARDT & PARTNER verwaltet und verarbeitet werden.


12.3
Nebenabreden sind nichtig, wenn sie nicht ausdrücklich und schriftlich gegenüber dem Auftraggeber / Käufer bestätigt werden.

12.4
Bei Erteilung eines Auftrags an die Firma REINHARDT & PARTNER erkennt der Auftraggeber / Käufer deren AGB vollständig an.

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